Wie werden Pflegekosten steuerlich berücksichtigt?

Steuerliche Pflegekosten

Wie werden Pflegekosten steuerlich berücksichtigt? – Ein umfassender Leitfaden

Die steuerliche Berücksichtigung von Pflegekosten ist ein wichtiges Thema für viele Menschen in Deutschland. Ob Sie selbst pflegebedürftig sind oder einen Angehörigen pflegen – die finanziellen Belastungen können erheblich sein. Glücklicherweise gibt es verschiedene Möglichkeiten, Pflegekosten steuerlich geltend zu machen und so zumindest einen Teil der Ausgaben zurückzuerhalten. In diesem ausführlichen Artikel erfahren Sie alles Wichtige zur steuerlichen Absetzbarkeit von Pflegekosten.

Grundlagen der steuerlichen Berücksichtigung von Pflegekosten

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass Pflegekosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten. Das bedeutet, sie können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings gibt es einige Besonderheiten und Regeln zu beachten.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die zwangsläufig entstehen und höher sind als bei der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Einkommens- und Familienverhältnissen. Dazu gehören eben auch Aufwendungen für die eigene Pflege oder die Pflege von Angehörigen.

Welche Pflegekosten können steuerlich geltend gemacht werden?

Grundsätzlich können folgende Pflegekosten steuerlich berücksichtigt werden:

  • Kosten für ambulante Pflege
  • Kosten für stationäre Pflege in einem Pflegeheim
  • Eigenanteile bei der Pflege, die nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden
  • Kosten für Hilfsmittel und Umbaumaßnahmen zur Barrierefreiheit
  • Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Pflege
  • Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung im eigenen Haushalt

Absetzbarkeit von Pflegekosten für die eigene Pflege

Wenn Sie selbst pflegebedürftig sind und Kosten für Ihre Pflege tragen, können Sie diese in der Regel vollständig als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie zu Hause gepflegt werden oder in einem Pflegeheim leben.

Nachweis der Pflegebedürftigkeit

Um die Kosten absetzen zu können, müssen Sie Ihre Pflegebedürftigkeit nachweisen. Dies geschieht in der Regel durch den Bescheid über den Pflegegrad, den Sie von Ihrer Pflegekasse erhalten haben. Auch ein ärztliches Attest kann als Nachweis dienen.

Berücksichtigung von Leistungen der Pflegeversicherung

Wichtig ist, dass Sie nur die Kosten steuerlich geltend machen können, die Sie tatsächlich selbst tragen. Leistungen, die Sie von der Pflegeversicherung erhalten, müssen Sie von den Gesamtkosten abziehen. Nur der von Ihnen selbst getragene Eigenanteil ist steuerlich absetzbar.

Steuerliche Berücksichtigung von Pflegekosten für Angehörige

Wenn Sie die Pflegekosten für einen Angehörigen übernehmen, können Sie diese ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Allerdings gibt es hier einige zusätzliche Aspekte zu beachten.

Wer gilt als Angehöriger?

Als Angehörige im steuerlichen Sinne gelten:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • Kinder und Enkelkinder
  • Eltern und Großeltern
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern
  • Pflegeeltern und Pflegekinder

Unterhaltsverpflichtung und zumutbare Belastung

Bei der Pflege von Angehörigen müssen Sie beachten, dass eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht. Das bedeutet, dass ein Teil der Kosten als „zumutbare Belastung“ gilt und nicht abgesetzt werden kann. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder ab.

Besonderheiten bei der stationären Pflege

Wenn ein Angehöriger in einem Pflegeheim lebt, können Sie die Kosten dafür grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Allerdings müssen Sie hier einige Besonderheiten beachten.

Aufteilung der Heimkosten

Die Kosten für ein Pflegeheim setzen sich in der Regel aus drei Komponenten zusammen:

  • Pflegekosten
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten

Nur die reinen Pflegekosten können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden, da diese Kosten auch bei einem Leben zu Hause anfallen würden.

Berechnung der Haushaltsersparnis

Die Haushaltsersparnis wird pauschal mit einem bestimmten Betrag angesetzt, der jährlich angepasst wird. Für das Jahr 2023 beträgt die Haushaltsersparnis 9.744 Euro pro Jahr bzw. 812 Euro pro Monat. Dieser Betrag wird von den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten abgezogen.

Absetzbarkeit von Kosten für häusliche Pflege

Auch wenn die Pflege zu Hause stattfindet, können die damit verbundenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für die eigene häusliche Pflege als auch für die Pflege von Angehörigen.

Kosten für Pflegedienste

Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, können Sie die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Auch hier gilt: Nur der Eigenanteil, den Sie selbst tragen und der nicht von der Pflegeversicherung übernommen wird, ist absetzbar.

24-Stunden-Betreuung im eigenen Haushalt

Die Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung im eigenen Haushalt können ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings müssen Sie hier zwischen den Kosten für die reine Pflege und den Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen unterscheiden. Während die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, fallen die haushaltsnahen Dienstleistungen unter eine andere steuerliche Regelung.

Steuerliche Berücksichtigung von Hilfsmitteln und Umbaumaßnahmen

Neben den direkten Pflegekosten können auch Aufwendungen für Hilfsmittel und Umbaumaßnahmen zur Barrierefreiheit steuerlich geltend gemacht werden.

Absetzbare Hilfsmittel

Zu den absetzbaren Hilfsmitteln gehören unter anderem:

  • Rollstühle
  • Gehhilfen
  • Pflegebetten
  • Lifter
  • Inkontinenzhilfen
  • Spezielle Sehhilfen für Sehbehinderte

Die Kosten für diese Hilfsmittel können Sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern sie nicht von der Kranken- oder Pflegeversicherung übernommen werden.

Umbaumaßnahmen zur Barrierefreiheit

Wenn Sie Ihr Zuhause aufgrund von Pflegebedürftigkeit umbauen müssen, um es barrierefrei zu gestalten, können Sie diese Kosten ebenfalls steuerlich geltend machen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Einbau einer bodengleichen Dusche
  • Verbreiterung von Türen für Rollstuhlfahrer
  • Installation von Treppenliften
  • Anbringen von Haltegriffen und Geländern

Wichtig ist, dass die Notwendigkeit dieser Maßnahmen durch ein ärztliches Attest oder den Bescheid über den Pflegegrad nachgewiesen wird.

Alternative Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung

Neben der Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastungen gibt es noch weitere Möglichkeiten, Pflegekosten steuerlich geltend zu machen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Bestimmte Pflegeleistungen können auch als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten wie Putzen, Waschen oder Einkaufen, die im Rahmen der Pflege erbracht werden. Hier können 20% der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Pflege-Pauschbetrag

Wenn Sie einen Angehörigen unentgeltlich in dessen oder Ihrem Haushalt pflegen, können Sie alternativ zu den tatsächlichen Kosten auch den sogenannten Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Dieser beträgt je nach Pflegegrad zwischen 600 und 1.800 Euro pro Jahr und kann ohne Nachweis von Kosten geltend gemacht werden.

Praktische Tipps zur steuerlichen Geltendmachung von Pflegekosten

Um Ihre Pflegekosten optimal steuerlich geltend zu machen, sollten Sie einige wichtige Punkte beachten:

Dokumentation und Nachweise

Sammeln Sie alle Rechnungen, Quittungen und Belege im Zusammenhang mit der Pflege sorgfältig. Je detaillierter Ihre Dokumentation ist, desto einfacher wird die steuerliche Geltendmachung. Vergessen Sie auch nicht, den Bescheid über den Pflegegrad oder ärztliche Atteste aufzubewahren.

Trennung der Kosten

Achten Sie darauf, die verschiedenen Kostenarten (Pflegekosten, Unterkunft und Verpflegung, haushaltsnahe Dienstleistungen) sauber zu trennen. Dies erleichtert die korrekte steuerliche Zuordnung.

Beratung in Anspruch nehmen

Die steuerliche Behandlung von Pflegekosten kann komplex sein. Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kann Ihnen helfen, alle Möglichkeiten zur Steuerersparnis auszuschöpfen.

Fazit: Steuerliche Entlastung bei Pflegekosten nutzen

Die steuerliche Berücksichtigung von Pflegekosten bietet eine wichtige Möglichkeit, die finanzielle Belastung durch Pflege zu reduzieren. Ob eigene Pflegekosten oder die Pflege von Angehörigen – in vielen Fällen können Sie einen erheblichen Teil der Aufwendungen von der Steuer absetzen. Wichtig ist, dass Sie alle Möglichkeiten kennen und nutzen, von der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastungen über haushaltsnahe Dienstleistungen bis hin zum Pflege-Pauschbetrag.

Beachten Sie dabei immer die aktuellen gesetzlichen Regelungen und Freibeträge, da sich diese von Jahr zu Jahr ändern können. Eine gute Dokumentation und gegebenenfalls professionelle Beratung helfen Ihnen, das Optimum aus der steuerlichen Berücksichtigung Ihrer Pflegekosten herauszuholen.

Letztendlich kann die steuerliche Entlastung dazu beitragen, die Pflege finanziell tragbarer zu gestalten und so die bestmögliche Versorgung für Sie oder Ihre Angehörigen zu gewährleisten. Nutzen Sie diese Möglichkeiten, um in einer ohnehin herausfordernden Situation zumindest finanziell etwas Entlastung zu erfahren.

Wenn Sie nach weiteren Möglichkeiten suchen, Ihre finanzielle Situation zu optimieren, könnte auch die Gründung einer Firma in Estland eine interessante Option sein. Informieren Sie sich dazu auf der Seite estland firma gründen, um mehr über die Vorteile und Möglichkeiten zu erfahren.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

1. Können Pflegekosten unbegrenzt von der Steuer abgesetzt werden?

Nein, die Absetzbarkeit von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen ist nicht unbegrenzt. Bei der Pflege von Angehörigen wird eine zumutbare Belastung angerechnet, die vom Einkommen und Familienstand abhängt. Bei der eigenen Pflege können die Kosten in der Regel vollständig abgesetzt werden, sofern sie nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden.

2. Wie wird der Pflege-Pauschbetrag beantragt?

Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt. Sie müssen dafür in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ den entsprechenden Betrag eintragen. Ein Nachweis der tatsächlichen Kosten ist nicht erforderlich, aber Sie müssen die Pflegebedürftigkeit der gepflegten Person belegen können.

3. Können auch Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Pflege steuerlich geltend gemacht werden?

Ja, Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Pflege entstehen, können als Teil der Pflegekosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt beispielsweise für Fahrten zum Arzt oder zur Therapie. Die Kosten können entweder mit der tatsächlichen Höhe oder pauschal mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden.

4. Ist es möglich, Pflegekosten sowohl als außergewöhnliche Belastungen als auch als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen?

Nein, eine Doppelberücksichtigung ist nicht möglich. Sie müssen sich entscheiden, ob Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastungen oder als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen wollen. In der Regel ist es vorteilhafter, die reinen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen und zusätzliche haushaltsnahe Tätigkeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusetzen.

5. Können auch Kosten für eine Pflegeversicherung steuerlich geltend gemacht werden?

Ja, Beiträge zur Pflegeversicherung können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für die gesetzliche als auch für private Pflegeversicherungen. Die Beiträge werden zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt.


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